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Leistungsbeschreibung
Unter Werbeanlagen werden die Werbeformen verstanden, bei denen der Werbeträger vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Werbeanlagen gelten nach der Hessischen Bauordnung (HBO) als bauliche Anlagen. Das Anbringen von Werbeanlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig. Sind die Werbeanlagen in der Nähe von stark frequentierten Straßen errichtet, werden wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.d.R. die zuständigen Straßenbaubehörden beteiligt.
Keiner Baugenehmigung bedürfen u.a. Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² oder im Geltungsbereich von kommunalen Satzungen, wenn die Gemeinden Festlegungen zu Werbeanlagen getroffen haben und diese Festsetzungen von den Werbeanlagen eingehalten werden.
An wen muss ich mich wenden?
Eine Übersichtskarte der Bauaufsichtsbezirke und der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie hier herunterladen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Bauwesen (Gewerbe und Wirtschaft)
- Gewerbe einschließlich Gaststätten (Gewerbe und Wirtschaft)
- Gewerbe und Wirtschaft
- Hobby und Freizeit (Bürger)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (Veranstaltungen)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (Veranstaltungen)
- Veranstaltungen (Unternehmen)
- Veranstaltungen und Feste (Hobby und Freizeit)