⇑ / Logistik und Transport / Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse / Unternehmenskarte erstmalig beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Unternehmenskarten werden an die Unternehmer:innen oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben bzw. zugestellt.
Die Unternehmer:innen sorgen für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten. Zusätzlich haben Sie dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.
Die Unternehmer:innen sind verantwortlich für die regelmäßige Speicherung der ausgelesenen Daten aus den Fahrtenschreibern und müssen diese auf Verlangen der Behörden oder deren Beauftragten aushändigen.
Der Antrag ist durch die Unternehmer:innen oder eine vertretungsbefugte Person oder eine bevollmächtigte Person persönlich oder online zu stellen.
Unternehmenskarten werden unpersönlich auf das Unternehmen ausgestellt und grundsätzlich an das Unternehmen direkt übersandt. Die Gültigkeit der Unternehmenserstkarte beträgt 5 Jahre.
Es können mehrere Unternehmenskarten für ein Unternehmen ausgestellt werden. Die Anzahl der auszugebenden Unternehmenskarten in einer Kartennummernserie ist auf maximal 62 Unternehmenskarten pro Unternehmen begrenzt.
Bei darüber hinaus erforderlichen Unternehmenskarten wird die Zuteilung einer weiteren Kartenseriennummer und somit ein neuer Antragsprozess erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. Zugang des ELSTER-Unternehmenskontos
- Einen Nachweis des Handelsregisters bzw. der Gewerbeanmeldung
- Als vertretungsberechtigte Person eine Vertretungsvollmacht oder als Inhaber:in des Unternehmens - ein formloses Schreiben mit Angabe Ihres Namens, Anschrift sowie Geburtstag und -ort.
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei erstmaliger Erteilung einer Unternehmenskarte ist keine Frist einzuhalten.
Rechtsgrundlage
- § 4 a des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz (FPersG)
- in Verbindung mit §§ 4 und 9 der zugehörigen Fahrpersonalverordnung (FPersV)
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
- § 4 a des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen - Fahrpersonalgesetz (FPersG)
- § 4 Absatz 4 und 5 S.4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalge-setzes (FPersV)
- § 9 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zu den Fahrerkarten und zum digitalen Kontrollgerät erhalten Sie im Internet-Auftritt des Kraftfahrt-Bundesamtes