Dienstleistungen von A - Z

    / Arbeitgeber sein / Mitarbeiterbezogene Meldepflichten / Heimarbeit, Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

    Leistungsbeschreibung

    Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet.
    Damit soll einer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden.

    Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten.
    Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben.

    Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll.
     

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für ganz Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. VI Arbeitsschutz.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Mitteilung kann formlos erfolgen.
    Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben.
     

    Rechtsgrundlage

    Datenschutzhinweis

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