Dienstleistungen von A - Z

    / Arbeitgeber sein / Sonderregelungen der Arbeitszeit / Arbeitszeit Abweichen von Regelungen Bewilligung

    Leistungsbeschreibung

    Mit Bewilligung des zuständigen Regierungspräsidiums können Sie im bewilligten Umfang von den grundsätzlich einzuhaltenden Regelungen zur werktäglichen Höchst-Arbeitszeit abweichen. Eine Abweichung ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 1 lit. b und Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen sowie Saison- und Kampagnebetriebe.
    Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
    Bei Saison- und Kampagnebetrieben können für die Zeit der Saison oder Kampagne ebenfalls längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.
    Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind jedoch sowohl bei kontinuierlichen Schichtbetrieben als auch bei Saison- und Kampagnebetrieben tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
    Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit muss durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
    Für Bau- und Montagestellen kann eine längere tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bewilligt werden, wenn diese weit entfernt vom Wohnort der Beschäftigten liegen und eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht möglich ist.
    Eine solche Ausnahmebewilligung längerer täglicher Arbeitszeit kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
    Für die Stellung des Antrages ist ein persönliches Erscheinen nicht nötig. Sie können den Antrag schriftlich stellen.
    Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
    Die Bewilligung wird i.d.R. befristet erteilt.
     

    An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Regierungspräsidien.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für alle Betriebe:

    • Angaben zur Tätigkeit
    • Anzahl der Arbeitnehmer, für die eine Bewilligung erteilt werden soll
    • Ansprechpartner im Betrieb mit Kontaktdaten
      • Gefährdungsbeurteilung (insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten)
      • Stellungnahme des Betriebsarztes
      • Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)

     
    Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG)

    • Dienst-/Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen
    • Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste/-schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind

     
    Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ArbZG)

    • Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
    • Gestaltung der Arbeitszeit
    • Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort
    • Dauer der Ruhezeit am Wohnort
       

    Zusätzlich bei Saison- und Kampagnebetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG)

    • Angaben zu Saison bzw. Kampagne
    • Gestaltung der Arbeitszeit
    • Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird

    Welche Gebühren fallen an?

    • ggf. Zustellungsauslagen

    Vorkasse: Nein
    Verwaltungsgebühr

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
    Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit beantragt werden.

    Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.

    Rechtsgrundlage

    Bemerkungen

    Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit.

    Datenschutzhinweis

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