Dienstleistungen von A - Z

    / Gesundheit und Vorsorge / Behinderung / Kinder mit wesentlicher Behinderung, Leistungen für den gleichzeitigen Besuch einer Schule und eines Internates/ einer Wohneinrichtung

    Leistungsbeschreibung

    Für schulpflichtige Kinder mit einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf, der am Wohnort oder in angemessener Entfernung zum Wohnort nicht angemessen gedeckt werden kann, gewährleistet der Aufenthalt in einem Internat/einer Wohneinrichtung die Möglichkeit, eine auf die behinderungsbedingten Ressourcen ausgerichtete schulische Ausbildung zu erhalten und einen Abschluss zu erlangen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Landeswohlfahrtsverband Hessen,

    • Fachbereich für Menschen mit körperlicher oder Sinnesbehinderung
       
    • Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es ist ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag einzureichen.  Nach Eingang des Antrages werden weitere individuell erforderliche Unterlagen angefordert.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Leistungsbewilligung kann frühestens mit Bekanntwerden des Bedarfs bei dem LWV Hessen oder bei einem Sozialamt erfolgen.

    Rechtsgrundlage

    Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53- 60 SGB XII

    Was sollte ich noch wissen?

    Soweit eine Beförderung zur Schule zumutbar ist, kommt eine Übernahme der Kosten des Internats/der Wohneinrichtung nicht in Betracht.

    Bemerkungen

    Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf der Themenseite des LWV Hessen zum Thema "Hilfe zur Schulausbildung".

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