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    / Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

    Leistungsbeschreibung

    Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

    Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


     

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Voraussetzung zur Antragstellung

    • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
    • sittlich zuverlässig sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
    • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" beziehungsweise "Heilpraktiker" führen.
    Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind die Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie sowie der Physiotherapie

    An wen muss ich mich wenden?

    Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Im Landkreis Kassel ist die zuständige Erlaubnisbehörde:
    Fachbereich Aufsicht und Ordnung – Fachdienst Einbürgerungswesen/Ordnungswidrigkeiten
    Eine im Rahmen des Erlaubnisverfahrens notwendige Kenntnisüberprüfung wird durch das Gesundheitsamt Region Kassel vorgenommen. Die Weiterleitung der Unterlagen an das Gesundheitsamt erfolgt durch die Erlaubnisbehörde.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
    • sittlich zuverlässig sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
    • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
     
    Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
      • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
    • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
    • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
    • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
    • Lebenslauf
    • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
    • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).

    Welche Gebühren fallen an?

    Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
     
     Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

    • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
    • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
    • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

    Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

    Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro zu entrichten.
    Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Behörde und wird bei Abschluss des Verfahrens (Erlaubniserteilung/Ablehnung/Rücknahme) in Rechnung gestellt.

    Für die durch das Gesundheitsamt vorzunehmende Kenntnisüberprüfung werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben:

    • Schriftliche Überprüfung 225,00 Euro
    • Mündliche Überprüfung 155,00 Euro
    • wenn lediglich Prüfung nach Aktenlage erfolgt, 80,00 Euro bis 180,00 Euro


      Zudem sind die dem Gesundheitsamt entstehenden baren Auslagen zu erstatten.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Die schriftlichen Kenntnisüberprüfungen des Gesundheitsamtes finden 2 mal jährlich statt, jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober.
    Über die Zulassung zu den jeweiligen Überprüfungsterminen entscheidet das Gesundheitsamt Region Kassel, in Abhängigkeit von den vorhandenen Kapazitäten.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

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