Dienstleistungen von A - Z

    / Anlagen, Waren und Stoffe / Produkt- und Stoffzulassung / Einzelhandel mit explosionsgefährlichen Stoffen, Anzeige

    Leistungsbeschreibung

    Für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt ein Unternehmer eine Erlaubnis. Mit dieser erhält das Unternehmen das Recht mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen bzw. bestimmte Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
    Als Ergebnis wird eine Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ausgestellt.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Welche Gebühren fallen an?

    Es werden Gebühren in der Höhe von 102,26 Euro - 2.812,11 Euro erhoben.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen festgelegt.

    Rechtsgrundlage

    § 7 Sprengstoffgesetz

    Rechtsbehelf

    Klage innerhalb 4 Wochen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht

    Anträge / Formulare

    Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
     

    Online-Verfahren

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