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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören
- Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- Hilfe bei Krankheit
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Folgenden Personen, die in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wird Krankenhilfe (Hilfe bei Krankheit) gewährt:
Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber und andere berechtigte Ausländer)
Empfängern von Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kap. 4
Personen, die allein aufgrund der durch eine Krankheit entstehenden Kosten hilfebedürftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) werden.
Für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen werden Behandlungsscheine (Krankenscheine) von den jeweils zuständigen Sachbearbeitern/innen ausgestellt, soweit nicht die Krankenversorgung im Rahmen des § 264 SGB V von einer beauftragten gesetzlichen Krankenkasse sichergestellt wird (in diesem Fall erhält der Krankenhilfeberechtigte von der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte).
An wen muss ich mich wenden?
Rechtsgrundlage
- § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- §§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)