Dienstleistungen von A - Z

    / Migration und Integration / Asyl / Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Leistungsbeschreibung

    Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

    Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

    •  § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.

    •  § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

    Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

    Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

    Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Das am 01.11.1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz ( AsylbLG ) regelt den Umfang der Leistungen, die an Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und vergleichbare Personengruppen ( s. dazu § 1 Abs. 1 AsylbLG ) zu gewähren sind.

    Es wird zwischen folgenden Leistungen unterschieden:

    Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die gegenüber den Regelsätzen des Sozialgesetzbuches -Zwölftes Buch- (SGB XII)   abgesenkt sind und das Sachleistungsprinzip in den Vordergrund stellen.

    Leistungen nach § 2 AsylbLG, die sich vom Umfang her an den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) XII orientieren und nur beim Vorliegen besonderer Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sind.

    Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG

    Sonstige Leistungen nach § 6 AsylblG:

    • Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes unerlässlich sind
    • Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind
    • Leistungen zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern
    • Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht

    Förderung der freiwilligen Rückkehr von ausländischen Flüchtlingen in ihr Heimatland

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.

    An wen muss ich mich wenden?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zum Lebensunterhalt

    Voraussetzungen

    Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

    Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

    a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

    b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer

    Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr

    vollziehbar ist,

    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,

    ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

    Datenschutzhinweis

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