⇑ / Hobby und Freizeit / Tierhaltung / Artenschutz: Meldepflicht geschützter Arten
Leistungsbeschreibung
Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, muss von Beginn der Haltung an Zu- und Abgänge melden. Diese Meldungen können schriftlich oder per Fax erfolgen.
Zu den besonders geschützten Arten gehören z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie bspw. Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu. Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz möglich.
Der nationale Artenschutz ist im Wesentlichen in der FFH- und in der Vogelschutzrichtlinie, im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung sowie im Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz geregelt und wird von den Naturschutzbehörden wahrgenommen. Ziel des Artenschutzes ist es, den weiteren Rückgang der Artenvielfalt möglichst zu stoppen bzw. bereits ausgestorbene heimische Arten ggf. wieder anzusiedeln. Dies setzt voraus, dass vor dem Hintergrund des nach wie vor dramatisch voranschreitenden Verbrauchs freier Landschaft bestimmte Lebensräume bzw. Biotope besonders geschützt, gepflegt und neu geschaffen werden müssen.
Das Artenschutzrecht ist abgestuft in den allgemeinen Schutz, den besonderen Schutz und den strengen Schutz von Pflanzen und Tieren. Der jeweilige Schutzstatus ist in der Bundesartenschutzverordnung geregelt.
- (Bundesamt für Naturschutz) Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA)
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist je nach Standort der Tierhaltung die obere Naturschutzbehörde bei den Regierungspräsidien Kassel,Gießen oder Darmstadt
Welche Gebühren fallen an?
Die Bearbeitung der Meldung ist kostenfrei.