Dienstleistungen von A - Z

    / Wohngeld

    Leistungsbeschreibung

    Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.

    Achtung:
    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Wichtige Ausnahme

    Ab 1. Januar 2005 haben Empfänger von Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz usw.) keinen Anspruch auf Wohngeld, sofern bei der Bemessung dieser Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Fachbereich Soziales - Fachgebiet Wohngeldbehörde

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Mietzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Mietzuschuss
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen
    • Miet- oder Nutzungsvertrag

    Lastenzuschuss

    • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Gewährung von Lastenzuschuss
    • Nachweise über alle Einnahmen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

    Bei Bedarf werden weitere Nachweise nach Eingang des Antrages angefordert

    Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Die Antragstellung ist gebührenfrei. Durch Dritte erhobene Gebühren (z.B. für Bescheinigungen, Kopien oder Porto) können nicht erstattet werden.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Ausnahme: der Ausschlussgrund ist rückwirkend weggefallen und der Antrag wird dann spätestens bis zum Ende des Folgemonats  gestellt.

    Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    • Wohngeldgesetz (WoGG)
    • Wohngeldverordnung (WoGV)
    • Verwaltungsvorschrift zum WoGG (WoGVwV)

    Was sollte ich noch wissen?

    Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    Online-Verfahren

    Zuständige Mitarbeiter

    Zugeordnete Abteilungen

    Datenschutzhinweis

    Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen.
    Die für den Betrieb der Seite notwendigen technischen Cookies werden automatisch gesetzt und können mit der Auswahl Speichern bestätigt werden.
    Darüber hinaus können Sie Cookies von externen Anbietern für Statistikzwecke zulassen.