⇑ / Schülerbeförderung
Leistungsbeschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten sind:
- Fremdsprachenfolge
- Besuch der Förderstufe
- Ganztagsbetreuungsangebot
- spezielle Unterrichtsangebote/G-8-Zweig
- konfessionelle Ausrichtung
- Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums
- die Empfehlung z. B. der Grundschule, eine bestimmte Schule ab der Jahrgangsstufe 5 zu besuchen
- Gestattung des Besuches einer anderen als der nächstgelegenen, zuständigen Schule
Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt unabhängig vom Einkommen. Besondere Lebenslagen können nicht berücksichtigt werden.
Beispiel:
Es besteht kein Anspruch, wenn Ihr Kind ein weiter entferntes Gymnasium besucht und der Fußweg zur nächstgelegenen Gesamtschule mit Gymnasialzweig weniger als 3 km beträgt.
Begründung:
Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe kann auch an der weniger als 3 km entfernten Gesamtschule erreicht werden.
Es besteht Anspruch, wenn Ihr Kind eine integrierte Gesamtschule besucht, obwohl eine kooperative Gesamtschule in Ihrem näheren Umfeld liegt.
Begründung:
Eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen ist nur bei gleicher Schulform möglich
An wen muss ich mich wenden?
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragsformulare sind in den Schulsekretariaten erhältlich. Bitte geben Sie im Antrag an, ab wann oder für welchen Zeitraum die Übernahme der Beförderungskosten beantragt wird.
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig und gut leserlich aus. Vergessen Sie nicht, ihn zu unterschreiben .
Bitte geben Sie den Antrag im Schulsekretariat wieder ab. Nachdem die Schule den Schulbesuch bestätigt hat, wird der Antrag an den Sonderfachdienst Verkehr und Sport zur Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.
Bitte beachten:
Eine Erstattung ist nur aufgrund eingereichter Originalfahrnachweise möglich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Beschwerden und Anfragen zum Schülerlinienverkehr können Sie uns über unser Onlineformular oder per E-Mail an mitteilen.