⇑ / Zoo - Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten
zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Links.
- (Regierungspräsidium Darmstadt) Umsetzung der Zoorichtlinie
- (Regierungspräsidium Kassel) Zoorichtlinie
- (Regierungspräsidium Gießen) Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten
Rechtsgrundlage
Enthalten in folgenden Kategorien
- Abfall und Umweltschutz (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Gewerbe und Wirtschaft
- Landwirtschaft und Umwelt
- Landwirtschaft/Veterinärwesen (Gewerbe und Wirtschaft)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (Abfall und Umweltschutz)
- Tierhaltung (Landwirtschaft und Umwelt)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Geschäftslagen für Unternehmen)