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    / Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    Leistungsbeschreibung

    Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Fachbereich Aufsicht und Ordnung – Fachdienst Straßenverkehrsbehörde

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderlich sind Angaben über

    • die Art und den Anlass der Veranstaltung,
    • Veranstaltungsort und -datum,
    • die Dauer der Veranstaltung,
    • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge,
    • den Streckenverlauf,
    • die Startweise.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die Landesbehörde die von der Veranstaltung betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen beteiligen muss.

    Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der Genehmigungsbehörde bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen

    Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    • §§ 29 , 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
    • Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
    • § 8 Bundesfernstraßengesetz
    • §§  16 , 17 Hessisches Straßengesetz Hessen: § 11 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

    Zugeordnete Abteilungen

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