Dienstleistungen von A - Z

    / Vaterschaftsanerkennung

    Leistungsbeschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

    Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig sind:

    • alle Standesämter (nicht bei Beurkundung vom gemeinsamen Sorgerecht und Unterhalt)
    • alle Jugendämter
    • alle Notare
    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Fachbereich Jugend  - Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    • Personalausweis oder Reisepass mit Anmeldebestätigung der Stadt oder Gemeinde oder Aufenthaltstitel und
    • Mitteilung über die Geburt Ihres Kindes

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

    Ggf. 30 € für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Eine Anerkennung der Vaterschaft ist vor oder nach der Geburt des Kindes möglich

    Rechtsgrundlage

    • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
    • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB

    Datenschutzhinweis

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