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Leistungsbeschreibung
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die an eine(n) zugelassenen Fahrtenschreiberhersteller, Installateur, Fahrzeughersteller oder Werkstatt ausgegeben wird. Sie weist die Karteninhaber:innen aus und ermöglicht die Prüfung, Kalibrierung und das Herunterladen der Daten des Fahrtenschreibers.
Die Werkstattkarte wird von den Techniker:innen der nach § 57b StVZO ermächtigten Werkstätten verwendet, die die digitalen Fahrtenschreiber einbauen und kalibrieren sowie von Herstellern der Fahrtenschreiber. Sie ist PIN-geschützt und 1 Jahr gültig. Die PIN-Nummer wird den Techniker:innen an ihre Privatanschrift gesandt
Bei Antragsstellung ist die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO und ein Nachweis der Schulung der verantwortlichen Fachkraft vorzulegen. Die Dokumente dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt 1 Jahr.
Jede verantwortliche Fachkraft darf nur 1 Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und jeweils nur dort einsetzen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH).
- (Staatliche Technische Überwachung Hessen (TÜH) Service-Center in Hessen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ggf. Zugang zum ELSTER-Organisationskonto
- Einen Nachweis des Handelsregistereintrags oder der Gewerbeanmeldung
- Einen Schulungsnachweis der Fachkraft nach Fahrtenschreiber-Kontrollgeräte-Schulungslinie
- Einen Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Einen Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO
- Als vertretungsberechtigte Person eine Vertretungsvollmacht oder als Inhaber:in des Unternehmens - ein formloses Schreiben mit Angabe Ihres Namens, Anschrift sowie Geburtstag und -ort.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI)
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- § 57 b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 4 Absatz 4 und 5 S.4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalge-setzes (FPersV)
- Bezeichnung: Artikel 25 II VO EU 165/2014
Was sollte ich noch wissen?
Werkstattkarten sind 1 Jahr gültig.