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    / Mobilität und Fahrzeuge / Führerscheine / Fahrerlaubnis: Fahrgastbeförderung

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

    Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

    Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Im Zuständigkeitsbereich des Landrates des Landkreises Kassel erfolgt die Antragstellung bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen des Wohnsitzes. Die Antragsvordrucke sind dort vorhanden. Der Antrag wird durch die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung am die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Fachbereich Aufsicht und Ordnung - Fachdienst Führerscheinstelle

    Voraussetzungen

    • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
       bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis, Reisepass)
    • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind,
    •  Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

    Falls die FzF für Taxen gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.

    Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll zusätzlich:

    • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    ·         Personalausweis

    ·         Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis

    ·         für Klasse A, A1, M, L, T, B, BE und S:
    Sofortmaßnahmen am Unfallort und Sehtest

    ·          augenärztliches Gutachten gem. Anlage 6 zur Fahrerlaubnisverordnung

    ·         ärztliches Gutachten gem. Ziff. 1 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung

    ·         ärztliches Gutachten über die besonderen Anforderungen gem. Ziff. 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung

    ·         Führungszeugnis der Belegart "0"

    ·         Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Krankenkraftwagen gelten soll: Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

    ·         Falls die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen gelten soll: Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (bei Mietwagen nicht erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50000 Einwohner hat).

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    42,60 € zuzüglich der Gebühren für eine ggf. notwendige Ortskenntnisprüfung ( 46,00 €)

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längestens 5 Jahre erteilt.

    Rechtsgrundlage

    § 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

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