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Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.
Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
An wen muss ich mich wenden?
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
- (Justizportal des Bundes und der Länder) Orts- und Gerichtsverzeichnis