Dienstleistungen von A - Z

    Leistungsbeschreibung

    Mit der Annahme einer Erbschaft treten Sie als Erbin oder Erbe in die Schuldnerstellung des Erblassers ein. So haften Sie grundsätzlich auch mit Ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

    Sie können jedoch durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder durch Nachlassverwaltung Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Voraussetzung ist dabei ein Antrag.

    Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zu Ihren Gunsten eine Trennung der Vermögensteile. Sie haften für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, sind dann aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt.

    Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der so genannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering ist, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken.

    Sie können diese Beschränkungsmöglichkeit der Haftung aber verlieren, wenn Sie Ihrer Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Für das Nachlassinsolvenzverfahren: Amtsgericht als Insolvenzgericht

    Für die Nachlassverwaltung: Nachlassgericht beim Amtsgericht

    Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im "Orts- und Gerichtsverzeichnis", das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Rechtsgrundlage

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