Dienstleistungen von A - Z

    / Gesundheit und Vorsorge / Behinderung / Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

    Leistungsbeschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:
    • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
    • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
    • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
    • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
    • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
    • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
    Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig.

    Weiterhin müssen Leistungsberechtigte einen Eigenbeitrag aus ihrem Einkommen oder Vermögen zahlen, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet. Bestimmte Leistungsgruppen sind von der Heranziehung zu einem Eigenbeitrag allerdings grundsätzlich ausgenommen. Für die Berechnung des Betrages gelten besondere Regelungen.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Im Wesentlichen können folgende Maßnahmen vom Sozialamt finanziert werden

    Pädagogische Frühförderung :
    Erkennung und Behandlung von bestehenden oder drohenden Behinderungen von Kindern ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die Therapien erfolgen durch Einzel – oder Gruppenmaßnahmen und werden von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt. Der Träger hält auch die erforderlichen Anträge für die Frühförderung bereit. 
    Integration in Kindertagesstätten :
    Die gemeinsame Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder geht vom Anspruch eines jeden Kindes auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft aus. Die Maßnahmen werden in annähernd allen Kindertagesstätten im Landkreis Kassel angeboten. Die Gruppenstärken der Einrichtungen sind der jeweiligen Anzahl der behinderten Kinder angepasst. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt in Form einer Jahrespauschale für zusätzliche Personalkosten der Einrichtung. In besonders begründeten Einzelfällen können auch Fahrkosten übernommen werden, die Betreuung soll allerdings in der Regel wohnortnah durchgeführt werden. Die Anträge auf Integrationsmaßnahmen sind über die Träger der Einrichtungen zu stellen.
    Schulbegleitungskosten :
    Kindern, die wegen einer Behinderung Unterstützung im Unterrichtsalltag benötigen, zu der die Schule nicht in der Lage ist, können  begleitende Hilfen erhalten, die vom Sozialamt finanziert werden. In besonders gelagerten Fällen kann auch eine Begleitung bei der Schülerbeförderung erfolgen.
    Besonderer Hinweis :
    Vorstehende Leistungen werden in der Regel unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern erbracht.
    Hilfsmittel:
    Sofern behinderungsbedingte Hilfsmittel (Hörgerät, Pflegebett, KFZ, usw.) benötigt werden, können bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, Pflegekasse usw. ) müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

    Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wegen Behinderung :
    Sind wegen einer Behinderung Umbauten in der Wohnung erforderlich ( z.B. Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen, Umbau des Sanitärbereiches ) können vom Sozialamt Zuschüsse gewährt werden, sofern die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Für die Gewährung der Eingliederungshilfe ist

    • bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule oder
    • wenn die Leistungen erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beantragt werden

    der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk sich der Empfänger der Hilfe tatsächlich aufhält.  Sie können den Antrag aber auch bei Ihrer Gemeinde abgeben. Diese ist verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

    Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtverband Hessen zuständig.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Fachbereich Soziales - Fachdienst Hilfe zum Lebensunterhalt

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Sachverhalt benötigen Sie z. B.

    • Nachweis über die Behinderung
    • sämtliche Einkommensnachweise
    • Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sollten Sie nach Prüfung Ihres Antrages Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, wird Ihnen diese frühestens ab dem ersten des Monats der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.

    Um eine möglichst effektive Förderung des behinderten Menschen zu erreichen, stellt der Sozialhilfeträger möglichst früh gemeinsam mit dem behinderten Menschen, dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt und eventuell mit dem Jugendamt bzw. der Arbeitsagentur einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen auf.

    Rechtsgrundlage

    Online-Verfahren

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