Dienstleistungen von A - Z

    Leistungsbeschreibung

    Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.

    Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.

    Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer bzw. Versickerung von Abwasser in den Boden; Beratung und Information zu Bau und Betrieb von Kleinkläranlagen; Überwachung von Kleinkläranlagen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich auch an die unteren Wasserbehörden wenden, die beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt sind.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Fachbereich Bauen und Umwelt - Fachdienst Wasser- und Bodenschutz

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Antragsunterlagen können im Einzelnen mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden. Für allgemeine Informationen und Auskünfte sind keine Unterlagen erforderlich.

    Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Erlaubnisgebühren

    Rechtsgrundlage

    Datenschutzhinweis

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