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    / Bauen und Immobilien / Bauverfahren / Nachbarschaftsangelegenheiten (Baurecht)

    Leistungsbeschreibung

    Eine Baumaßnahme kann sich auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes auswirken. Deshalb enthalten die Hessische Bauordnung sowie das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung verschiedene Vorschriften, die auch dem Schutz der Nachbarn dienen.

    Hierzu zählen z. B. die Festsetzung eines Bebauungsplans über die zulässige bauliche Nutzung durch Ausweisung von Baugebieten sowie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände für Gebäude und Nebengebäude. Daneben gibt es Regelungen, die den Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren geben. So können diese in bestimmten Fällen Einsicht in die Bauakte nehmen.

    Neben diesem öffentlich-rechtlichen Aspekt gibt es noch das Hessische Nachbarrechtsgesetz, das dem Zivilrecht zugeordnet ist. Die Bauaufsichtsbehörden sind nicht befugt, zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen oder hierzu Rechtsauskünfte zu erteilen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Der richtige Ansprechpartner ist die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung, Kreisfreie Städte, Sonderstatusstädte). Die jeweilige Stadtverwaltung hat i. d. R. auch eine Zweitausfertigung der Baugenehmigung.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Fachbereich Bauen und Umwelt - Fachdienst Bauaufsichtsbehörde
    Eine Übersichtskarte der Bauaufsichtsbezirke und der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie hier herunterladen.
     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Um konkrete Rechtsauskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

    Dies kann sein:

    • Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
    • notarieller Kaufvertrag
    • Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis des Katasterkartenwerkes

    Hinweis: Mieter haben in der Regel kein berechtigtes Interesse

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Siehe dazu auch Broschüre "Nachbarrecht" (Hessisches Ministerium der Justiz ).

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