Dienstleistungen von A - Z

    / Staatliche Anerkennung reglementierter Sozialberufe/Fachkräfte Soziale Arbeit beantragen (Inland)

    Leistungsbeschreibung

    Nachdem Sie einen Bachelor- oder Diplomabschluss an einer hessischen Hochschule in einem Studiengang der Sozialen Arbeit sowie eine Praxisphase nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes absolviert haben, können Sie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge an Ihrer Hochschule beantragen. Die Hochschule prüft die Voraussetzungen. Wurden alle erforderlichen Leistungen nachweislich erbracht, wird Ihnen die staatliche Anerkennung durch Ihre Hochschule erteilt.

    Die Praxisphase kann je nach Hochschule studienintegriert oder im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden.

    Die Hochschulen beraten und begleiten ihre Studierenden, Absolventinnen und Absolventen während der Praxisphase.

    Die staatliche Anerkennung steht für eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit in allen Bereichen der sozialen Arbeit und Sozialverwaltung. Sie wird in der Berufspraxis als Einstellungs- und Vergütungskriterium relevant. Darüber hinaus bietet die staatliche Anerkennung einen öffentlich-rechtlichen Berufsschutz, indem sie die Verankerung in unterschiedlichen Rechtsgebieten regelt, zum Beispiel beim Dienst- und Datenschutzrecht.

    Verfahrensablauf

    • Mit dem Antrag auf staatliche Anerkennung müssen der absolvierte Bachelor oder Diplomabschluss und das Berufspraktikum erfolgreich nachgewiesen sein
    • Sofern alle Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Leistungen nachgewiesen worden sind, wird die staatliche Anerkennung durch Ihre Hochschule erteilt

    Voraussetzungen

    • Sie haben sich an Ihrer Hochschule über die Möglichkeit der Beantragung der staatlichen Anerkennung informiert oder im zuständigen Praxisreferat Ihrer Hochschule beraten lassen
    • Sie haben einen Bachelor oder Diplomabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit an einer hessischen Hochschule absolviert
    • Sie haben studienintegriert oder nach Beendigung Ihres Studiums ein Berufspraktikum nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes absolviert
    • Erfolgt das Berufspraktikum an Ihrer Hochschule postgradual, das heißt nach Abschluss Ihres Bachelorstudiums, sollten Sie das Anerkennungspraktikum innerhalb von drei Jahren nach Studienabschluss abgeschlossen haben. Nach Abschluss des berufspraktischen Anerkennungsjahres findet ein Kolloquium an Ihrer Hochschule statt
    • Sie können durch Ihren Hochschulabschluss und Ihre Praxiserfahrungen nachweisen, dass Sie eine vertiefte Eignung und Befähigung zur selbstverantwortlichen Arbeit im Einsatzfeld soziale Arbeit und Sozialverwaltung besitzen

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Ausgefüllter Antrag
    • Identitätsnachweis
    • Nachweis eines Bachelor oder Diplomabschlusses in einem Studiengang der Sozialen Arbeit an einer hessischen Hochschule
    • Zeugnis der abgeschlossenen Berufspraxisphase nach § 2 Absatz 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes
    • Schriftliche Bestätigung der Teilnahme an der Praxisbegleitveranstaltung

    Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 60,00 €
    Vorkasse: Nein
    für die Beantragung der Urkunde der staatlichen Anerkennung (gemäß der hessischen Verwaltungskostenordnung)

    Bearbeitungsdauer

    Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen variiert die Bearbeitungszeit von Hochschule zu Hochschule.

    Rechtsgrundlage

    Zur Gleichstellung von Befähigungsnachweisen für reglementierte Berufe im Bereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst gelten folgende gesetzliche Regelungen:

    • Hessisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Hessisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – HBQFG) vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2015 (GVBI. S. 118)

    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:5422884,1

    • Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Heilpädagoginnen und -pädagogen sowie Kindheitspädagoginnen und -pädagogen (Sozialberufeanerkennungsgesetz)

    vom 21. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2014 (GVBI. S. 235).

    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:4199881,1

    • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 19. Dezember 2013

    (GVBl. S. 2).

    http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:5912986,1

    • Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 623/20129 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S. 9).

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32005L0036

    • Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( „IMI-Verordnung“ )

    http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32013L0055

    Rechtsbehelf

    Im Fall eines Nichtbestehens des Kolloquiums ergeht ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann schriftlich Widerspruch eingereicht werden.

    Anträge / Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Verfahren

    Datenschutzhinweis

    Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen.
    Die für den Betrieb der Seite notwendigen technischen Cookies werden automatisch gesetzt und können mit der Auswahl Speichern bestätigt werden.
    Darüber hinaus können Sie Cookies von externen Anbietern für Statistikzwecke zulassen.