Dienstleistungen von A - Z

    / Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz; Bescheinigung

    Leistungsbeschreibung

    Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

    Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

    Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

    1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
      • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
      • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
      • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
      • Eiprodukte
      • Säuglings- und Kleinkindernahrung
      • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
      • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
      • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
      • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
    2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

    Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.

    Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

    Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren. Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Auch Aushilfstätigkeiten, geringfügig Beschäftigte, Minijobs, Auszubildende, Praktikanten oder ehrenamtliche Tätigkeiten lösen die Belehrungspflicht aus.

    Ohne eine gültige Belehrungsbescheinigung ist das Arbeiten mit Lebensmitteln nicht gestattet.

    Informationen, u.a. zur Gültigkeit, Folgebelehrung und weitere häufig gestellte Fragen und Antworten, finden Sie in nachfolgendem Link:

    FAQ

     

    Verfahrensablauf

    Wie bieten Ihnen Termine in Kassel, Hofgeismar und Wolfhagen an. Die verbindliche Anmeldung zur Belehrung erfolgt telefonisch (siehe Rubrik  "Wen können Sie anrufen?") oder Online über nachfolgenden Link:

    Onlineanmeldung Terminland

    Bitte planen Sie bei der Terminauswahl ausreichend Zeit (ca. 2 Stunden) ein.

    Besonderheiten:

    Bei geringem oder keinem Verständnis der deutschen Sprache, nutzen Sie bitte die telefonische Anmeldung!

     

    Bearbeitungsdauer

    Die Aushändigung der Bescheinigung erfolgt in der Regel am Tag der Belehrung.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • gültiger Personalausweis/Reisepass oder ein ausländischer Reisepass mit Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
    • bei Minderjährigen bis einschließlich 15 Jahren ist die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten nötig, ab 16 Jahren genügt eine schriftliche Einverständniserklärung.
    • Ggf. wird eine Ermäßigung gewährt (z.B. für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten) bzw. für Schüler und Schülerinnen; dann ist ein entsprechender Nachweis (Bescheinigung, Schülerausweis in Kombination mit Personalausweis/Reisepass) notwendig.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    • Gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass)
    • Ausländische Personen, die nicht in Kassel wohnhaft sind, Pass mit Meldebescheinigung
    • Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines Sorgeberechtigen (siehe "Welche Formulare werden benötigt?")
    • Für Betriebspraktikum oder Schülerpraktikum ist ein Praktikumsnachweis erforderlich
    • Bei einer Folgebelehrung zusätzlich die Bescheinigung der Erstbelehrung
    • Für Ehrenamt/Vereine: Nachweis von Institution/Verein

    Besonderheit für Hofgeismar und Wolfhagen:

    • Personen, die nicht im Besitz eines deutschen Personalausweises sind, müssen immer eine Meldebescheinigung zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument vorlegen.

    Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Erstbelehrung kostet ca. 30,00 Euro.

    Für die Folgebelehrung fallen ca. 20,00 Euro an.

    Die Ausstellung eines Duplikats kostet ca. 12,00 Euro.

    Ggf. wird für verpflichtende, unentgeltliche Schulpraktika und ehrenamtliche Tätigkeiten eine reduzierte Gebühr von ca. 10,00 Euro erhoben.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel
    Erstbelehrung: 28 €
    Belehrung im Rahmen eines Schulpraktikums: 10 €
    Folgebelehrung: 20 €
    Zweitschrift: 12 €
    Ehrenamt/Vereine: 10 €

    Die jeweiligen Gebühren sind am Termin in bar oder per Girocard zu begleichen.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst dann aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

    Bitte bedenken Sie, dass in Abhängigkeit der Situation (wie z.B. einer Pandemie, Urlaubszeiten oder Zeiten mit erhöhtem Arbeits- und Krankheitsaufkommen, wie z.B. Grippewellen) Termine erst nach Wartezeit vom Gesundheitsamt vergeben werden können.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Kassel

    Hygiene in Großküchen (stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung)

    Deutscher Hotel- und Gaststättenverband

    Online-Verfahren

    Datenschutzhinweis

    Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen.
    Die für den Betrieb der Seite notwendigen technischen Cookies werden automatisch gesetzt und können mit der Auswahl Speichern bestätigt werden.
    Darüber hinaus können Sie Cookies von externen Anbietern für Statistikzwecke zulassen.