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    / Ausweise und Dokumente / Urkunden und Bescheinigungen / Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde an Gemeinden / Städte

    Leistungsbeschreibung

    Kann einer Gemeinde bei einem Ortsteiljubiläum die Freiherr-vom-Stein-Plakette nicht mehr verliehen werden, so kann an deren Stelle die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde verliehen werden. Gemeinden kann für ihre Ortsteile die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde jeweils nur einmalig verliehen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde wird auf Antrag verliehen.

    Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) zusammen mit dem urkundlichen Beleg über das Jubiläumsalter sowie dem Festprogramm vorzulegen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
    Friedrich-Ebert-Allee 12
    65185 Wiesbaden

    Voraussetzungen

    • Die Gemeinde muss auf ein 750-oder mehrjähriges Bestehen zurückblicken und das historische Ereignis im festlichen Rahmen feiern.
    • Bei Jubiläen von Stadtrechtsverleihungen werden auch kürzere Zeiträume (600 Jahre) als ausreichend angesehen, wenn die Stadt mindestens schon 750 Jahre bestanden hat.
    • Die Ehrenurkunde wird verliehen, wenn die Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Der Antrag auf Verleihung der Freiherr-vom-Stein-Ehrenurkunde.
    • Der urkundliche Beleg über das Jubiläumsalter wird durch Vorlage einer aktuellen Stellungnahme des für die Gemeinde regional zuständigen Hessischen Staatsarchivs erbracht. Die gutachterliche Stellungnahme der geschichtlichen Überlieferung soll frühzeitig eingeholt werden, und zwar bevor das zu feiernde Jubiläum kalendarisch festgelegt wird.
    • Festprogramm.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag (Festakt) vorzulegen.

    Gemeinden, die die Absicht haben, einen Antrag vorzulegen, melden dies vorab unter Angabe des vorgesehenen Termins der Jubiläumsfeierlichkeiten bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres direkt an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport.

    Bearbeitungsdauer

    4-6 Wochen.

    Rechtsgrundlage

    Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. September 2016 - IV 13 – 14 f 06-04 (StAnz. 42/2016, S.1071)

    Formulare

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