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    / Arbeit / Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen / Lehrerin oder Lehrer aus Drittstaaten Berufsqualifikation anerkennen

    Leistungsbeschreibung

    Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Deutschland ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für den Nachweis einer ausländischen Qualifikation können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein.

    Sie können den Antrag für das Verfahren auch aus dem Ausland stellen.

    Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

    An wen muss ich mich wenden?

    Hessische Lehrkräfteakademie

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
    • Sie wollen in dem gewählten Bundesland als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.

    Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

    Was sollte ich noch wissen?

    Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung

    Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:

    • Quereinstieg
    • Seiteneinstieg
    • Direkteinstieg
    • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
    • Arbeiten an einer Privatschule
    • Arbeiten an internationalen Schulen
    • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
    • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ)
    • Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten:
    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und es gibt viele wesentliche Unterschiede? In manchen Bundesländern können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Sie dürfen als Lehrerin oder Lehrer dann nur bestimmte Aufgaben übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle informiert Sie.


    Gleichwertigkeit mit der 1. Staatsprüfung:
    In den meisten Bundesländern können Sie Ihre Berufsqualifikation auch nur mit dem Abschluss des deutschen Lehramtsstudiums (1. Staatsprüfung) vergleichen lassen. Wenn Ihre Berufsqualifikation mit der 1. Staatsprüfung gleichwertig ist, dann ist die Zulassung z. B. zum Vorbereitungsdienst oder zu einem Seiteneinstieg möglich. Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Der Vorbereitungsdienst ist die pädagogisch-praktische Ausbildung. Diese Ausbildung schließt mit der 2. Staatsprüfung ab. Die praktische Ausbildung heißt auch: Referendariat.

    Wenn Sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, können Sie sich als Lehrerin oder als Lehrer an öffentlichen Schulen bewerben. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.

    Bemerkungen

    Umfassende Hinweise und Erläuterungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gibt auch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz:

    Datenschutzhinweis

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