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    / Arbeit / Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen / Feststellung eines gleichwertigen Hochschulabschlusses zwecks Befähigung als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen ausländischen Hochschulabschluss im Bereich Frühpädagogik, Allgemeinpädagogik oder im Sozialpflegerischen Bereich (nach § 25b Abs. 1 HKJGB) absolviert haben, können Sie die Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten beantragen.

    Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn Ihr Hochschulabschluss gleichwertig zu einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss ist und wenn Sie damit vergleichbare berufliche Tätigkeiten im Heimatland ausüben dürfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt und Ihr Hochschulabschluss anerkannt, können Sie in Hessen in den entsprechenden Berufen arbeiten.

    Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Hochschulabschluss und dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, werden Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Für die vollständige Anerkennung müssen diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert werden.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses gerichtet auf die Tätigkeit als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder können Sie schriftlich oder online stellen. Innerhalb von vier Wochen nach Eingang der eingereichten Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Hinweise auf fehlende und noch nachzureichende Unterlagen.

    Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, wird in der Regel innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Eine Verlängerung der Frist ist in Einzelfällen möglich. Folgende Entscheidungen sind möglich:

    • Wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss festgestellt werden, erhalten Sie eine sofortige Anerkennung.
    • Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem Hochschulabschluss und dem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss, erhalten Sie einen Bescheid, in dem die Unterschiede festgestellt und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für eine endgültige Anerkennung müssen Sie diese Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.
    • Wenn die Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss zu groß sind, werden Sie über eine mögliche Ablehnung des Antrags vorab informiert.

    Wenn in Ihrem Bescheid Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden und Sie diese erfolgreich abgeschlossen haben, legen Sie bitte die Nachweise vor. Nach Prüfung der Nachweise kann der Bescheid über die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses erteilt werden.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an die Anerkennungsstelle für ausländische Bildungsabschlüsse an der Hochschule RheinMain.

    Voraussetzungen

    • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im pädagogischen Bereich (vgl. § 25b Abs. 1 HKJGB) erworben.
    • Sie wollen in Hessen eine Ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben.
    • Für das Anerkennungsverfahren ist der Nachweis von Deutschkenntnissen noch nicht erforderlich. Für die erfolgreiche Teilnahme an Ausgleichsmaßnahmen und für die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sind jedoch gute Sprachkenntnisse Voraussetzung.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Identitätsnachweis
    • Tabellarischer Lebenslauf
    • Nachweis über ausländische Schul und Ausbildungsabschlüsse
    • Fächer und Notenübersicht / Diploma Supplement zum Hochschulabschluss
    • Ggf. Übersetzungen und Transliterationen der o.g. Nachweise
    • Für Angehörige aus Drittstaaten (d.h. Personen, die nicht aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommen): Meldenachweis über Erstwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Nachweis über Standortberatung der Zentralstelle für Berufsanerkennung oder Nachweis über einschlägige Erwerbsabsicht (z.B. durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit)
    • Ggf. ausländische Berufserlaubnis

    Welche Gebühren fallen an?

    Wenn Sie sehr wenig verdienen oder zurzeit kein Einkommen haben, können Sie finanzielle Unterstützung für das Anerkennungsverfahren beantragen. Den Zuschuss müssen Sie VOR einem Antrag auf Anerkennung beantragen. Hier können Sie sich über den Zuschuss informieren:

    Abgabe: 100,00-600,00 €
    Vorkasse: Nein

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt zwischen 4 Wochen und 3 Monaten.

    Diese Bearbeitungsfrist kann im begründeten Einzelfall um einen Monat verlängert werden.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Was sollte ich noch wissen?

    Unabhängig vom Verfahren zur Anerkennung müssen Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird und deren Muttersprache nicht Deutsch ist, nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind.

    Durch die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt keine Umwandlung der ausländischen Ausbildung in einen deutschen Abschluss. Die Führung des im Ausland erworbenen akademischen Grads nach § 22 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nicht für Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig ist, die unter dem Niveau einer Hochschulausbildung liegen  -wie z.B. aus allgemein bildenden und berufsbilden Schulen. Dies betrifft insbesondere die unter § 25b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HKJGB (Staatlich anerkannte Erzieherin/Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Erzieher/Heilpädagoge) aufgeführten Berufsqualifikationen.

    Ebenso wenig ist das Ministerium für die Prüfung von ausländischen Lehramtsausbildungen zuständig.

    Dies betrifft die unter § 25b Abs. 1 Nr. 10 und 11 HKJGB (Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- oder Förderschulen) aufgeführten Berufsqualifikationen.

    Datenschutzhinweis

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