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    / Recht und Verbraucherschutz / Verbraucherschutz / Flüssigkeiten im Handgepäck der Fluggäste

    Leistungsbeschreibung

    Für Abflüge innerhalb der Europäischen Union sowie in weiteren europäischen Ländern (Schweiz, Island, Norwegen) gelten folgende Regelungen zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck:

    • Flüssigkeiten, Gele und Aerosole (wie Kosmetikund Toilettenartikel, Gels, Pasten, Cremes, Lotionen, Gemische aus flüssigen und festen Stoffen, Parfums, Behälter unter Druck, Dosen, Wasserflaschen etc.), die nicht Medikament oder Spezialnahrung sind, dürfen nur in Behältnissen bis zu 100 ml im Handgepäck transportiert werden.
    • Diese Behältnisse müssen in einem transparenten, wiederverschließbaren Beutel mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1 Liter Inhalt - vollständig schließbar - verpackt sein.
    • Die Beutel von bis zu 1 Liter Inhalt müssen Sie selbst vor dem Abflug erwerben. Sie sind in vielen Supermärkten zum Beispiel als Gefrierbeutel erhältlich.
    • Der einsehbare Plastikbeutel ist getrennt vom übrigen Handgepäck bei der Kontrollstelle vorzulegen.
    • Medikamente sowie Spezialnahrung wie zum Beispiel Babynahrung dürfen Sie weiterhin im Handgepäck transportieren. Sie müssen nachweisen, dass Sie diese Medikamente und Spezialnahrung während des Fluges benötigen.
    • Flüssigkeiten aus Duty-free-Einkäufen von jedem Flughafen und Flugzeug können Sie im Handgepäck transportieren. Voraussetzung ist, dass sich die Flüssigkeit in einem unbeschädigten, versiegelten Sicherheitsbeutel befindet.

    Achtung:

    Produkte und Beutel, die nicht den Maßgaben entsprechen, dürfen nicht mit im Handgepäck transportiert werden

    Verfahrensablauf

    Sie nehmen unaufgefordert alle Flüssigkeiten aus ihrem Gepäck und legen diese für die Luftsicherheitskontrolle vor. Das Sicherheitspersonal überprüft Flüssigkeiten, flüssige Medikamente und flüssige Spezialnahrungen mit einer besonderen Kontrolltechnik. Sollte die Ungefährlichkeit einer Flüssigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dürfen Sie diese Flüssigkeit nicht im Handgepäck mitnehmen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bundesministerium des Innern
    Bürger-Service

    Graurheindorfer Straße 198
    53117 Bonn

    Öffnungszeiten:
    Mo: 07:00 - 20:00 Uhr
    Di:  07:00 - 20:00 Uhr
    Mi:  07:00 - 20:00 Uhr
    Do: 07:00 - 20:00 Uhr
    Fr:  07:00 - 20:00 Uhr

    Tel.: +49 228-99681 0
    E-Mail :

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • durchsichtiger, wiederverschließbarer Beutel, max. 1 Liter Fassungsvolumen
    • ggf. Medikamentennachweis

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Kontrolle findet bei der allgemeinen Luftsicherheitskontrolle statt.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    • Flüssigkeiten über 100 ml, die nicht Medikamente, Spezialnahrung oder Duty-free-Einkauf sind, dürfen Sie nicht im Handgepäck transportieren.
    • Flüssigkeiten, Gels und Aerosole, die Sie nicht zwingend während Ihres Aufenthalts an Bord benötigen, sollten Sie nach Möglichkeit im aufzugebenden Gepäck unterbringen.

    Bemerkungen

    Weiterführende Informationen

    Datenschutzhinweis

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