Dienstleistungen von A - Z

    / Sonderrufnummern; Hotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung

    Leistungsbeschreibung

    Die Mitarbeiter der Hotline geben allgemeine Auskünfte zur zulagengeförderten Altersvorsorge, („Riesterrente“). Dies betrifft allgemeine und fachliche Fragen zur privaten Altersvorsorge, insbesondere:

    • zum Altersvorsorgevertrag,
    • zur Zulageberechtigung und Zulagenberechnung,
    • zum Eigenheimrentengesetz (Wohnriester) und
    • zum Versorgungsausgleich usw.

    Ferner erteilt die ZfA allgemeine Auskünfte zu den Verfahren (z.B. der Zulagengewährung bzw. der Rückforderung von Zulagen im Falle von Überprüfungsverfahren oder der sog. Schädlichen Verwendung).

    Eine konkrete Einzelfallberatung kann und darf die ZfA nicht durchführen. Dies schließt individuelle Fragen nach dem „besten Produkt“ oder dem „besten Anbieter“ ein.

    An wen muss ich mich wenden?

    Deutsche Rentenversicherung Bund
    Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
    10868 Berlin

    Tel.: +49 3381 21222324
    Fax: +49 3381 21223300
    E-Mail:

    Öffnungszeiten:
    Mo 08:00 - 17:00 Uhr
    Di 08:00 - 17:00 Uhr
    Mi 08:00 - 17:00 Uhr
    Do 08:00 - 17:00 Uhr
    Fr 08:00 - 15:00 Uhr

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zulagenummer (Bsp. XX XXXXXX X XXX)

    Welche Gebühren fallen an?

    Beratungskosten: keine

    Welche Fristen muss ich beachten?

    keine

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Die Beratung im Einzelfall nehmen Anbieter des Altersvorsorgeproduktes (z.B. Banken, Versicherungen, Bausparkassen, Investmentfonds) wahr. Für die Beratung durch Verbraucherzentralen oder andere unabhängige Institutionen können Gebühren anfallen.

    Über die ZfA werden Meldungen des Rentenbezugsmitteilungsverfahren an die zuständigen Finanzverwaltungen weitergeleitet. Die ZfA kann keine Auskünfte zu Fragen der Rentenversicherung geben. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist kein Zugriff auf die EDV-Verfahren der Rentenversicherung möglich. Auskünfte hinsichtlich des Meldeinhalts können nur die abgebenden Institutionen, hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens nur die Finanzämter geben.

    Bemerkungen

    Datenschutzhinweis

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