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    / Instrumentenflugberechtigung erwerben

    Leistungsbeschreibung

    Der Betrieb unter Instrumentenflugregeln (IFR) in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit ist nur Inhabern der Pilotenlizenzen PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen Instrumentenflugberechtigung (IR) erlaubt.

    An wen muss ich mich wenden?

    An das Luftfahrt-Bundesamt.

    Voraussetzungen

    Fachliche Voraussetzungen nach Teil-FCL.615 und Teil-FCL.620 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für den Erwerb sind:

    • theoretische Ausbildung:
      • Luftrecht,
      • Allgemeine Luftfahrzeugkunde – Bodeninstrumente,
      • Flugplanung und -überwachung,
      • menschliches Leistungsvermögen,
      • Meteorologie,
      • Funknavigation,
      • IFR-Kommunikation.
    • praktische Flugausbildung:
      • Bewerber um eine IR müssen in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7 zum Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen.
      • Für eine IR für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Für eine IR für einmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes (Teil-FCL.620 b)) als einmotoriges Flugzeug.
    • Nachweis englischer Sprachkenntnisse
    • Funksprechzeugnis AZF (Allgemein gültiges Zeugnis für den Flugfunkdienst)

    Eine Instrumentenflugberechtigung ist ein Jahr gültig. Sie muss 3 Monate vor Ablaufdatum der Berechtigung verlängert werden, ansonsten ist diese zu erneuern.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten des Luftfahrt-Bundesamtes.

    Datenschutzhinweis

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