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    / Bauen und Immobilien / Bauplanung / Bauprodukte/Bauarten - Hersteller und Anwender: Nachweis der Sachkunde und Erfahrung

    Leistungsbeschreibung

    Als Hersteller bzw. Anwender von

    • Bauprodukten, deren Herstellung/ Anwendung oder
    • Bauarten, deren Ausführung

    außergewöhnliche Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen (Fachkräfte) erfordert und für die Sie über geeignete betriebliche Einrichtungen verfügen müssen, müssen Sie den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüf- oder Überwachungsstelle erbringen.

    Um welche Bauprodukte es sich handelt und für welche Bauarten dies zutrifft, regelt die Hessische Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO).

    Ausnahmen:

    Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn

    • mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen der Hessischen Bauordnung erfüllt werden,
    • Sie einen gleichwertigen Nachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR besitzen.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erteilung des gewünschten Nachweises bei der zuständigen Stelle beantragen. Einzelheiten zum Antrag und zu den benötigten Unterlagen erfahren Sie dort.

    Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen wird sich die Prüfstelle zwecks Terminabsprache mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Sofern die Anforderungen vom Ihrem Betrieb erfüllt werden und die Betriebsprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle ein positives Ergebnis zeigt, stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung aus.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig sind die anerkannten Prüf- oder Überwachungsstellen.

    Die zuständigen Stellen können Sie dem Verzeichnis der Prüf- Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) entnehmen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die Betriebsprüfung ist mit Kosten verbunden. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten und danach in Abständen von höchstens 3 Jahren (bei Ausführung Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz in Abständen von höchstens 5 Jahren) gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage

    Online-Verfahren

    Datenschutzhinweis

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