Dienstleistungen von A - Z

    / Steuervergünstigung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

    Leistungsbeschreibung

    Zur gezielten Förderung der Sanierung (insbesondere) von Stadtkernen werden auf Antrag öffentliche Förderungen in Form von Zuschüssen aus Sanierungs- oder Entwicklungsfördermitteln bewilligt. Neben dieser unmittelbaren Förderung wird die Erhaltung von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich begünstigt.

    Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Gemeindebehörde.

    Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde nur für Gebäude erteilt, die in einem förmlich festgelegten

    • Sanierungsgebiet oder
    • städtebaulichen Entwicklungsbereich

    belegen sind, an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die

    • der Modernisierung- oder Instandsetzung (i. S. d. § 177 Baugesetzbuch) oder
    • der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

    In welcher Form Sie von der Steuervergünstigung profitieren, ist von der Nutzung des Gebäudes sowie der Art des Aufwandes abhängig:

    a. Nutzung zur Erzielung von Einkünften

    Herstellungsaufwand

    Erzielen Sie mit dem Gebäude Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Vermietung und Verpachtung), können Sie erhöhte Abschreibungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. In den ersten 8 Jahren können Sie jeweils bis zu 9 Prozent sowie in den folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent des Herstellungsaufwandes – je nach Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten – steuerlich absetzen (§ 7h Einkommensteuergesetz - EStG).

    Erhaltungsaufwand

    Für Erhaltungsaufwand besteht ein Wahlrecht (§ 11a EStG). Sie können den Erhaltungsaufwand

    • entweder auf 2 - 5 Jahre gleichmäßig verteilen
    • oder im Zahlungs- bzw. Entstehungsjahr in voller Höhe abziehen.

    b. Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

    Herstellungsaufwand

    Nutzen Sie das förderungswürdige Gebäude nicht zur Erzielung von Einkünften, sondern zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufwendungen an dem eigenen Gebäude wie Sonderausgaben abziehen und im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 10f Abs. 1 EStG).

    Erhaltungsaufwand

    Erhaltungsaufwand können Sie auf 10 Jahre verteilt, bis zu 9 Prozent jährlich wie Sonderausgaben abziehen (§ 10f Abs. 2 EStG).

    Bitte beachten Sie: Wurden öffentliche Zuschüsse gewährt, so sind diese den begünstigten Aufwendungen gegenzurechnen.

    Verfahrensablauf

    Die steuerliche Förderung der Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.

    Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.

    Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

    Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Einkommensteuererklärung ist die Steuerbescheinigung von der zuständigen Gemeindebehörde im Original beizufügen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.

    Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde kann jedoch gebührenpflichtig sein.

    Rechtsgrundlage

    Online-Verfahren

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