Dienstleistungen von A - Z

    / Steuervergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter

    Leistungsbeschreibung

    Zur Erhaltung und Bewahrung von im Privatvermögen gehaltenen, besonders wertvollen Kulturgütern, kann der Eigentümer direkte staatliche Subventionen erhalten. Neben dieser unmittelbaren Förderung wird die staatliche Bemühung, schutzwürdige Kulturgüter zu erhalten, durch eine steuerliche Begünstigung ergänzt.

    Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde (näheres hierzu unter „Welche Unterlagen werden benötigt?“).

    Die Steuerbescheinigung wird von der zuständigen Behörde nur für

    • Herstellungsmaßnahmen oder
    • Erhaltungsmaßnahmen ausgestellt,

    wenn diese Maßnahme erforderlich war und an einem eigenen schutzwürdigen Kulturgut in Abstimmung mit der zuständigen Bescheinigungsbehörde durchgeführt wurde.

    Solche Kulturgüter sind insbesondere

    • Baudenkmale und Gebäude oder Gebäudeteile einer geschützten Gebäudegruppe, die nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt werden und nicht eigenen Wohnzwecken dienen, sowie
    • schutzwürdige gärtnerische oder bauliche Anlagen,
    • Mobiliar, Kunstgegenstände und -sammlungen, wissenschaftliche Sammlungen sowie besondere Bibliotheken und Archive, die sich seit mindestens 20 Jahre im Familienbesitz befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,

    wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.

    Die Aufwendungen können im Jahr des Abschlusses der Maßnahme sowie in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

    Verfahrensablauf

    Die steuerliche Vergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.

    Das Finanzamt prüft bei der Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt sind.

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Sie die Beträge insoweit wie Sonderausgaben in Abzug bringen, als die entsprechenden Kulturgüter im jeweiligen Kalenderjahr nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Gebäude oder Gebäudeteile dürfen darüber hinaus nicht zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. Außerdem kann die Steuervergünstigung erst im Kalenderjahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahme berücksichtigt werden. Bei einer Maßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.

    Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Erzielung von Einkünften, noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Der Einkommensteuererklärung ist die Steuerbescheinigung der zuständigen Bescheinigungsbehörde im Original beizufügen.

    In Hessen bestimmt sich die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung danach, welche Art von Kulturgut vorliegt.

    Beispielsweise wird die Steuerbescheinigung für Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen für den Regierungsbezirk Darmstadt vom Hessischen Landesmuseum Darmstadt (Friedensplatz 1, 64283 Darmstadt) und für die Regierungsbezirke Gießen und Kassel von den Staatlichen Museen Kassel (Schloss Wilhelmshöhe, 34131 Kassel) erteilt.

    Eine ausführliche Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden können Sie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04. Juni 2015 (BStBl. I S. 506) entnehmen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.

    Die Bescheinigung der zuständigen Behörde kann jedoch gebührenpflichtig sein.

    Rechtsgrundlage

    Online-Verfahren

    Datenschutzhinweis

    Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen.
    Die für den Betrieb der Seite notwendigen technischen Cookies werden automatisch gesetzt und können mit der Auswahl Speichern bestätigt werden.
    Darüber hinaus können Sie Cookies von externen Anbietern für Statistikzwecke zulassen.