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    / Eintragung einer neuen Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach BBiG

    Leistungsbeschreibung

    Für Ausbildende, deren geplanter Ausbildungsberuf durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, ist der Antrag auf Eintragung jedes abgeschlossenen Ausbildungsvertrages in das Berufsausbildungsverzeichnis verpflichtend. Auch die Löschung und Änderung der Eintragung sind formell mitzuteilen bzw. zu beantragen.

     Ihr Vorteil daraus:

    • Vertrag und Ausbildungsplan werden nach der aktuellen Rechtslage (Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsordnung, ggfs. Richtlinien) überprüft;
    • Weitere vereinbarte Rechte und Pflichten (z. B. Tarifrecht, Schutzrechte) werden betrachtet und Mängel angezeigt;
    • Der Ausbildungsplan wird gemäß den Mindestanforderungen aus der Ausbildungsordnung bewertet, somit können Mängel bereits vor Durchführung überarbeitet werden;
    • Mit dem Eintrag wird bereits eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt;
    • Die Bescheinigung des Eintrages wird im Rahmen eventueller Ausbildungsförderungen verlangt.
       

    Voraussetzungen

    Sie müssen die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis beantragen, wenn es sich um ein Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes handelt, z. B. die Ausbildung zum/zur „Verwaltungsfachangestellten“ oder „zur/zum „Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste“.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Kopie des abgeschlossenen Ausbildungsvertrages
    • Individueller Ausbildungsplan
    • Gegebenenfalls Bescheinigung der ärztlichen Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz (bei Minderjährigen)

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Antrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluss zu stellen.

    Rechtsgrundlage

    • Aktuelle Tarifvereinbarungen
    • Tangierende Rechte (Bundesurlaubsgesetz, Schutzrechte, Sozialgesetze)

    Datenschutzhinweis

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