Dienstleistungen von A - Z

    / Unternehmensstart und Gewerbezulassung / Anmeldepflichten / Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis

    Leistungsbeschreibung

    Als Finanzanlagenvermittler vermitteln Sie selbstständig Finanzprodukte an Kunden, wobei Sie eine Provision vom Anbieter des Finanzproduktes erhalten. Sofern Sie Ihr Honorar vom Kunden erhalten, beantragen Sie bitte eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlageberater. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater tätig sein.

    Als Finanzanlagenvermittler sind Sie durch die sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes auf bestimmte Finanzprodukte beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen            
    • Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen
      oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die
      nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen

    Zusätzlich zur Erlaubnis müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie zusammen mit dem Erlaubnisantrag stellen.

    Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies aus Sicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.
    Unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Die zuständige Behörde richtet sich nach Ihrem Bundesland. Eine Übersicht finden Sie in den weiterführenden Hinweisen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig ist in Hessen in der Regel die Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Bezirk der Betriebssitz des Antragstellers liegt oder liegen soll: Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg, Hanau, Kassel, Lahn-Dill, Limburg, Offenbach oder Wiesbaden.

    Aufgrund von Zusammenarbeitsvereinbarungen führt die

    • IHK Limburg die Erlaubniserteilung und Registrierung zentral für die mittelhessischen IHKn (Lahn-Dill, Gießen-Friedberg, Limburg),
    • IHK Wiesbaden die Erlaubniserteilung auch für die IHK Darmstadt und die IHK Hanau durch.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

    Voraussetzungen

    • Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
    • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
    • Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
    • Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:   
      • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:  Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung) ​​​​​​
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Nachweis einer bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut) 
    • Sachkundenachweis (IHK-Sachkundeprüfungsnachweis bzw. Nachweis über gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterführende Hinweise) 
    • Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Hauptfirmensitz befindet 
    • Ggf. Übersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs 

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen .

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    • Formulare:
      Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler
    • Ggf. Onlineverfahren möglich
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Was sollte ich noch wissen?

    Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

    Online-Verfahren

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