⇑ / Eintragung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) in das Handelsregister
Leistungsbeschreibung
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.
Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht.
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die EWIV ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anmeldung
- Gründungsvertrag
- Urkunde über die Bestellung der Geschäftsführer
Welche Gebühren fallen an?
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäi-schen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
- EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG)
- § 8a Handelsgesetzbuch
- § 10 Handelsgesetzbuch
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- §§ 23 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)