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    / Eintragung einer europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister

    Leistungsbeschreibung

    Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    An wen muss ich mich wenden?

    für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl

    für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Anmeldung
    • Gründungsurkunde mit Satzung
    • Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System)
    • Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
    • Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder
    • Gründungsbericht
    • Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
    • im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands

    Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Welche Gebühren fallen an?

    Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.

    Rechtsgrundlage

    Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) Gesetz über Kosten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
    Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis 

    Datenschutzhinweis

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