Dienstleistungen von A - Z

    / Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher/-in und Ermächtigung als Übersetzer/-in

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie bei einem Gericht oder bei einer Notarin oder einem Notar als Übersetzer/-innen (schriftliche Übertragung) und Dolmetscher/-innen (mündliche Übertragung) herangezogen werden möchten, können Sie sich nach Maßgabe des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes allgemein ermächtigen bzw. allgemein beeidigen lassen. Die allgemein ermächtigten bzw. allgemein beeidigten Übersetzer/-innen und Dolmetscher/-innen werden in ein elektronisches Verzeichnis (zentrale Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank) eingetragen.

    An wen muss ich mich wenden?

    Für die allgemeine Beeidigung bzw. die allgemeine Ermächtigung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne berufliche Niederlassung ist die Hauptwohnung maßgebend.

    Für die allgemeine Beeidigung bzw. allgemeine Ermächtigung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Hessen haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die zuständige Stelle.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag
    • Nachweise der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis der Zuverlässigkeit (zum Beispiel Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, Bescheinigung Insolvenzgericht)
    • Nachweis der Volljährigkeit (zum Beispiel Reisepass oder Vorder und Rückseite des Personalausweises)
    • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
    • Erklärung darüber, ob eine Verurteilung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Hessisches Dolmetscher- und Übersetzergesetz erfolgt ist

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120

    Zahlungsweise:

    Über die ePayment-Plattform des Landes Hessen können darüber hinaus folgende Zahlungsarten ausgewählt werden:

    - PayPal
    - Giropay
    - Kreditkarte (Visacard, Mastercard)

    Bearbeitungsdauer

    Der Antrag ist von der nach § 10 Absatz 1 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes zuständigen Stelle innerhalb von 3 Monaten zu bearbeiten. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gerechtfertigt sein (§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) gilt entsprechend.)

    Frist: 3 Monate

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Im Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

    Anträge / Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Online-Verfahren

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