Allgemeinverfügung
Einschränkung des Gemeingebrauchs im Hinblick auf die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Landkreis Kassel
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Kassel als zuständige untere Wasserbehörde folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Landkreis Kassel wird mit Ausnahme des Schöpfens von Wasser mit Handgefäßen zur Erfrischung bis zum 31.10.2025 untersagt.
2. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer und die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).
3. Von diesem Verbot ausgenommen bleiben bis auf weiteres die Gewässer Fulda und Weser.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
5. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Hinweise
Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Hier gelten die im jeweiligen Bescheid genannten Einschränkungen bzw. Verbote der Entnahme von Wasser bei niedrigen Abflüssen/Wasserständen im Gewässer. Sofern darüber hinaus die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.
Die Einhaltung des Entnahmeverbots wird überwacht. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 Nr. 1 HWG wird hingewiesen. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung können nach § 73 Abs. 2 HWG Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Kassel, Wilhelmshöher Allee 19 – 21, 34117 Kassel, erhoben werden.
Kassel,
den 07.07.2025
Der
Kreisausschuss des Landkreises Kassel
Fachbereich Bauen und Umwelt