⇑ / Wehrdienst: Dienst im Innern
Leistungsbeschreibung
Zur Verwendung der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich schriftlich dazu bereit erklärt hat, diese "Hilfeleistungen im Innern" zu leisten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig sind die Karrierecenter der Bundeswehr und deren zugeordnete Karriereberatungsbüros.
Rechtsgrundlage
Enthalten in folgenden Kategorien
- Arbeit und Beruf
- Arbeits- und Tarifrecht (Arbeit und Beruf)
- Engagement und Beteiligung (Wahlen, Engagement und Beteiligung)
- Erfassung, Musterung und Einberufung (Wehr- und Zivildienst)
- Katastrophenhilfe (Notlagen und Opferhilfen)
- Notlagen und Opferhilfen (Bürger)
- Wahlen, Engagement und Beteiligung (Bürger)
- Wehr- und Zivildienst