⇑ / Landwirtschaft: Cross Compliance
Leistungsbeschreibung
Im Bereich der Direktzahlungen und Zahlungen der sog. „2. Säule“ (Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen) an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe spielt der Begriff "Cross Compliance" (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen) eine wichtige Rolle. Er besagt, dass Landwirte seit dem 01.01.2005 zum Erhalt von Zahlungen bestimmte Verpflichtungen einhalten müssen.
Dabei geht es um 3 Bereiche:
- die Einhaltung von Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz,
- die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen und
- die Erhaltung des Dauergrünlandes.
Werden einige oder alle der für diese 3 Bereiche bestehenden fachrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, erfolgt eine Sanktionierung. Je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit der Verstöße kommt es zu einer Kürzung zwischen ein Prozent und bis zu 100 Prozent der Direktzahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre.
In der Regel werden jährlich1 Prozent aller Zahlungsempfänger in Hessen durch die zuständigen Fachrechtsbehörden (Regierungspräsidien, Landwirtschaftsbehörden, Veterinärbehörden, Untere Wasser- und Naturschutzbehörden) auf Einhaltung der Cross Compliance überprüft.
Weitere Informationen erhalten Sie unter "Cross Compliance" im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Cross Compliance
An wen muss ich mich wenden?
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
- Nährstoffvergleich bis zum 31.03. des Folgejahres,
- Bodenproben für Flächen über 1 ha dürfen nicht älter als 6 Jahre sein
- PSM – Dokumentation muss zeitnah zum Einsatz/Ausbringung der PSM sein
- Aufbewahrungsfristen mindestens 7 Jahre
- Aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Acker- und Dauergrünlandflächen dürfen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni weder gemulcht noch gehäckselt oder gemäht werden
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
- Verordnung (EG) Nr. 796/2004
- Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)
- Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
- InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Was sollte ich noch wissen?
Die Umsetzung der Cross Compliance – Kontrollen in den Bereichen Landwirtschaft, Naturschutz, Gewässerschutz sowie im Veterinärbereich erfolgt gebündelt, d.h. es erfolgt ein gemeinsamer Kontrollbesuch der zuständigen Behörden des Landkreises oder der Stadt Kassel. Federführend ist der Fachbereich Landwirtschaft. Weitere beteiligte Behörden sind die Unteren Naturschutzbehörden, die Unteren Wasserbehörden und die Veterinärämter der Stadt und des Landkreises Kassel.