Auf den Niestetaler Friedhöfen werden verschiedene Grabarten zur Verfügung gestellt. Der Erwerb eines Grabes ist nur anlässlich eines Sterbefalls möglich - also nicht zu Lebzeiten bzw. im Voraus. Folge Grabarten sind möglich: - Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Rasengrabstätten als Urneneinzelgräber
oder Urnenfamiliengräber
Reihengrabstätten
Dies sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zugeteilt.
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
Dies sind mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren erworben werden. Dies ist nur anlässlich eines Todesfalls möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Während der Nutzungszeit haben Angehörige, wie Ehegatten oder enge Verwandte das Recht, in dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
Urnenreihengrabstätten
Dies sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Urnenwahlgrabstätten (Familiengräber)
Solche Grabstätten sind für Urnenbestattungen vorgesehen und zur Beisetzung von 1 bis 4 Urnen bestimmt. Durch den Erwerb entsteht ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren.
Rasengräber
Seit dem Jahr 2009 bieten wir auf beiden Friedhöfen Rasengrabstätten an, die keinerlei Pflege durch Angehörige bedürfen. Die parkähnlich angelegten Rasengrabfelder, zur Beisetzung von Aschenurnen in Urneneinzel- oder Urnenfamiliengräbern, werden im Zuge der üblichen Grünpflege durch unser Personal gemäht. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die Rasengrabstätten zu bepflanzen. Auch das Aufstellen und Ablegen von Pflanzschalen, Kerzenständern, Vasen sowie anderer Grabschmuck ist nicht erlaubt. Zum Gedenken an die Verstorbenen und zur namentlichen Kennzeichnung der Grabstätten ist es jedoch möglich, mit der Erdoberfläche bündig abschließende Gedenksteine einzulassen.
Vorzeitige Einebnung
Sollte es den Angehörigen vor Ablauf der Nutzungszeit nicht mehr möglich sein, ein Grab zu pflegen, so kann bei der Friedhofsverwaltung eine vorzeitige Einebnung beantragt werden. Trotz vorzeitiger Einebnung bleibt die Ruhefrist für die Grabstätte unangetastet.
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